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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: 1 Reha Ws 1/05
Rechtsgebiete: StrRehaG, StPO
Vorschriften:
StrRehaG § 3 Abs. 2 | |
StrRehaG § 10 Abs. 1 | |
StrRehaG § 12 Abs. 2 | |
StrRehaG § 12 Abs. 2 Nr. 3 | |
StrRehaG § 12 Abs. 2 Nr. 4 | |
StrRehaG § 14 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 1 Reha Ws 1/05
Beschluss
vom 03. März 2005
n der Rehabilitierungssache der
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 10. April 2003 (BSRH 13178-80/02) wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Antrag auf Ergänzung als unbegründet zurückgewiesen wird.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 1992 (BSK 25/92) hat der 1. Senat für Kassationssachen des Bezirksgerichts Leipzig das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 29. Juli (richtig: Juni) 1949 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 05. Juli 1950 wegen Verbrechens nach Kontrollratsdirektive Nr. 38 und anderem mit den sonstigen Rechtsfolgen, sowie bezüglich der im objektiven Verfahren angeordneten Vermögenseinziehung betreffend den Betroffenen C... L........ aufgehoben, die Betroffenen Otto Leonhardt und C...-.... L........ freigesprochen sowie die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 10. April 2003 den Antrag des mittlerweile verstorbenen W....... L........, den vorgenannten Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die im Strafurteil angeordnete und im Kassationsbeschluss aufgehobene Vermögenseinziehung sämtliche zum Zeitpunkt 1945 im Besitz befindlichen oder 1945 sequestrierten Vermögenswerte bzw. Grundstücke betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Erbengemeinschaft Leonhardt form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss ist zunächst nicht deshalb unwirksam oder auf die Beschwerde hin aufzuheben, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verstorben war. Soweit er trotzdem noch im Rubrum des Beschlusses erscheint, hat dies keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung.
2. Den Antrag auf Ergänzung des Kassationsbeschlusses vom 20. Oktober 1992 hat die Rehabilitierungskammer zu Recht zurückgewiesen.
Zwar ist entgegen der im angefochtenen Beschluss geäußerten Ansicht der Rehabilitierungskammer eine entsprechende Ergänzung nicht von vornherein völlig ausgeschlossen. Indes besteht aufgrund des Gesetzeswortlautes der §§ 3 Abs. 2 und 12 Abs. 2 StrRehaG kein Anspruch, im Falle der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung die daraufhin tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte in den Tenor des Rehabilitierungsbeschlusses aufzunehmen. Insbesondere besteht eine Nachforschungspflicht des Rehabilitierungsgerichts hinsichtlich eingezogener Vermögenswerte nicht. Denn die Aufklärungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 StrRehaG richtet sich, dem Grundsatz in § 244 Abs. 2 StPO folgend, nur auf solche Tatsachen, die für die Sachentscheidung des Gerichts erheblich sind. Diese erstreckt sich jedoch lediglich auf die angegriffene Entscheidung und ist mit den aus deren Aufhebung folgenden Ansprüchen nur nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 StrRehaG (Feststellung der Dauer der zu Unrecht verbüßten Freiheitsentziehung, des Betrags der Geldstrafe und die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen) befasst. Im Übrigen ist das Gericht der häufig zeitaufwändigen Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Folgeansprüche, insbesondere eingezogener Vermögenswerte, entbunden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Verwaltungsgerichts Berlin, die zu der allein maßgeblichen Frage der Auslegung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes keine Aussage treffen.
Zwar hat der mittlerweile aufgelöste 4. Strafsenat mit Beschluss vom 05. Februar 2003 (4 Ws 142/02) entschieden, dass ausnahmsweise das Rehabilitierungsgericht dann nicht gehindert ist, die eingezogenen Vermögenswerte, so sie sich denn mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, im Tenor zu konkretisieren und so die Arbeit der Vermögensämter, welche über die Folgeansprüche bei Einziehung von Vermögenswerte zu entscheiden haben, zu erleichtern. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn sich die Vermögenswerte und Vermögensverhältnisse eindeutig und ohne weitere Ermittlungen bzw. Aktenstudium aus dem aufgehobenen Urteil ergeben.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn weder werden im Tenor des aufgehobenen Urteils die von der Vermögenseinziehung betroffenen Vermögenswerte explizit bezeichnet. Noch ergeben sich diese aus den Urteilsgründen.
Danach war für die von den Beschwerdeführern begehrte Ergänzung des Kassationsbeschlusses vorliegend kein Raum.
Da es im Übrigen unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht sachgerecht erscheint, dass die Fassung des Urteils über eine mögliche Ergänzung entscheidet, auf die nach obigen Ausführungen ohnehin ein Anspruch nicht besteht, neigt der Senat dazu, zukünftig grundsätzlich von entsprechenden Ergänzungen abzusehen und die Konkretisierung den hierfür zuständigen Vermögensämtern zu überlassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 14 StrRehaG.
Ende der Entscheidung
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